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§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen »Augsburger Forum für Ethik in der Medizin (AFEM)«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Augsburger Forum für Ethik in der Medizin (AFEM) e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, den ethischen Kontext der Heilberufe durch Bildungsveranstaltungen und Forschungsprojekte aufzuhellen. Ferner bietet AFEM Ethikberatung für Kliniken, stationäre und ambulante Pflege- und Hospizeinrichtungen an. Auch andere Personenkreise können das Beratungsangebot in Anspruch nehmen.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an das St. Vinzenz Hospiz e.V., Augsburg, und die Hospiz-Gruppe Albatros e.V., Augsburg.
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich bis zum 31.10. zum jeweiligen Jahresende gegenüber dem 1. Vorsitzenden (*1) erklärt werden muss.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzernden und zwei Stellvertretern, die die Ämter des Schatzmeisters und des Protokollführers bekleiden.

(2) Besteht der Vorstand nur noch einer Person, vertritt diese den Verein allein. Die Mitgliederversammlung kann auch ansonsten mit einfacher Mehrheit beschließen, dass einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Vorstandsbeschlüsse erfordern die Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
 

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Verein verfügt über einen Wissenschaftlichen Beirat, der von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt wird. Er besteht aus bis zu drei fachlich ausgewiesenen Persönlichkeiten. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Beirat eine größere oder kleinere Zahl von Mitgliedern haben soll.

(2) Aufgabe des Beirats ist es, den Verein in allen wissenschaftlichen Fragen zu beraten. Zu diesem Zweck kann er vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen und sich auch selbst darüber informieren. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat jede gewünschte Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins zu erteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Einladungen des Beirates zu den Beiratssitzungen zu folgend und den Beirat über alle Sachverhalte, die für seine Entscheidungen von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(2) Der Beirat ist auch zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung berufen und kann zu diesem Zweck von jedem Mitglied des Vorstands und der Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Der Beirat hat jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten. Die Mitglieder des Beirates Satzung des Vereins Augsburg Forum für Ethik in der Medizin (AFEM) e.V. haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.

(4) Auf Verlangen des Beirates hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Nähre regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die von der Mitgliederversammlung, ersatzweise den Beirat selbst beschlossen wird.

(5) Gesetzliche Vorschriften für Aufsichtsräte in Aktiengesellschaften sind nur anwendbar, soweit diese zwingend sind oder diese Satzung dies vorsieht.

(6) Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen; über eine Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

(7) Jedes Beiratsmitglied kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit abberufen werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist hierzu erforderlich.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich (*2) unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung enthält eine Tagesordnung.

(2) Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Beschlüsse können nur wirksam gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt sind.

(3) Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind:

a) Wahlen
b) Satzungsänderungen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der Kassenrevisoren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Entgegennahme der Jahresberichte
g) Verabschiedung des Haushaltsplanes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Auflösung des Vereins

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse und Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen.Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sowie bei Wahlen die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(6) Wird bei den Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Augsburg, den 12. November 2009

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

Prof. Dr. Klaus Arntz, Dr. Tilman Becker, Jürgen Floss, Franz Immerz, Doris Kellner, Dr. Gerhard Kellner, Michael Saurler, Prof. Dr. Rupert Scheule, Regina Wölfle

(*1) Der Gebrauch maskuliner Personenbezeichnungen findet zur besseren Lesbarkeit Anwendung und schließt im Sinne des generischen Maskulinums Frauen ein.

(*2) Vgl. § 58 Nr. 4 BGB